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Und wenn die Hand eines Fremdlings oder eines Beisassen bei dir etwas erwirbt, und dein Bruder bei ihm verarmt und sich dem Fremdling, dem Beisassen bei dir, oder einem Sprößling aus dem Geschlecht des Fremdlings verkauft,
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Du sollst nicht Zins und Wucher (Eig. Aufschlag bei der
ückerstattung entlehnter Nahrungsmittel) von ihm nehmen, und sollst dich fürchten vor deinem Gott, damit dein Bruder bei dir lebe.