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Wer ein Wohnhausverkauft inner der Stadtmauer, der hat ein ganz Jahr Frist, dasselbe wieder zu lösen; das soll die Zeit sein, darinnen er's lösen mag.
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Wenn sieben Jahre um sind, so soll ein jeglicher seinen Bruder, der ein Ebräer ist und sich ihm verkauft und sechs Jahre gedienet hat, frei von sich lassen. Aber eure Väter gehorchten mir nicht und neigten ihre Ohren nicht.