Studie
28 Des übrigen aber in seiner Hand soll er dem Gereinigten auf den Knorpel seines rechten Ohrs und auf den Daumen seiner rechten Hand und auf den großen Zehen seines rechten Fußes tun, oben auf das Blut des Schuldopfers.
47 Wenn an einem Kleide eines Aussatzes Mal sein wird, es sei wollen oder leinen,