10
Wenn jemand seinem Nächsten einen Esel oder Ochsen oder Schaf oder irgend ein Vieh zu behalten tut, und stirbt ihm, oder wird beschädiget, oder wird ihm weggetrieben, daß es niemand siehet,
7
der niemand beschädiget; der dem Schuldner sein Pfand wiedergibt; der niemand etwas mit Gewalt nimmt; der dem Hungrigen sein Brot mitteilet und den Nackenden kleidet;