33
Und von dem Eingang des Zeltes der Zusammenkunft sollt ihr nicht weggehen siebenTage lang, bis zu dem Tage, da die Tage eures Einweihungsopfers erfüllt sind; denn siebenTage sollt ihr eingeweiht werden. (W. sollen eure Hände gefüllt werden; desgl. Kap. 16,32;21,10; vergl. Kap. 9,17)
25
Und der Priester nehme von dem Blute des Sündopfers mit seinem Finger und tue es an die Hörner des Brandopferaltars; und sein Blut soll er an den Fuß des Brandopferaltars gießen.