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Bei jedem Falle von Veruntreuung betreffs eines Ochsen, eines Esels, eines Stückes Kleinvieh, eines Kleides, betreffs alles Verlorenen, wovon man sagt: "das ist es", soll beider Sache vor die
ichter kommen; wen die
ichter schuldig sprechen, der soll seinem Nächsten das Doppelte erstatten. -