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2 Mose 21

Studie

   

1 Und dies sind die echte, die du ihnen vorlegen sollst:

2 So du einen hebräischen Knecht kaufst, soll er sechs Jahre dienen, und im siebten soll er frei ausgehen, umsonst.

3 Wenn er allein (W. mit seinem Leibe, d. h. unverheiratet) gekommen ist, soll er allein ausgehen; wenn er eines Weibes Mann war, soll sein Weib mit ihm ausgehen.

4 Wenn sein Herr ihm ein Weib gegeben und sie ihm Söhne oder Töchter geboren hat, so sollen das Weib und ihre Kinder ihrem Herrn gehören, und er soll allein ausgehen.

5 Wenn aber der Knecht etwa sagt: Ich liebe meinen Herrn, mein Weib und meine Kinder, ich will nicht frei ausgehen,

6 so soll sein Herr ihn vor die ichter (H. Elohim: Götter. So auch Kap. 22,8. 9; vergl. Ps. 82) bringen und ihn an die Tür oder an den Pfosten stellen, und sein Herr soll ihm das Ohr mit einer Pfrieme durchbohren; und er soll ihm dienen auf ewig.

7 Und so jemand seine Tochter zur Magd verkauft, soll sie nicht ausgehen, wie die Knechte ausgehen.

8 Wenn sie in den Augen ihres Herrn mißfällig ist, die er für sich bestimmt hatte, so lasse er sie loskaufen: er soll nicht Macht haben, sie an ein fremdes Volk zu verkaufen, weil er treulos an ihr gehandelt hat.

9 Und wenn er sie seinem Sohne bestimmt, so soll er ihr tun nach dem echte der Töchter.

10 Wenn er sich (And. üb.: ihm) eine andere nimmt, so soll er ihre Nahrung, ihre Kleidung und ihre Beiwohnung nicht vermindern.

11 Und wenn er ihr diese drei Dinge nicht tut, so soll sie umsonst ausgehen, ohne Geld.

12 Wer einen Menschen schlägt, daß er stirbt, soll gewißlich getötet werden;

13 hat er ihm aber nicht nachgestellt, und Gott hat es seiner Hand begegnen lassen, so werde ich dir einen Ort bestimmen, wohin er fliehen soll.

14 Und so jemand wider seinen Nächsten vermessen handelt, daß er ihn umbringt mit Hinterlist-von meinem Altar sollst du ihn wegnehmen, daß er sterbe.

15 Und wer seinen Vater oder seine Mutter schlägt, soll gewißlich getötet werden.

16 Und wer einen Menschen stiehlt und ihn verkauft, oder er wird in seiner Hand gefunden, der soll gewißlich getötet werden.

17 Und wer seinem Vater oder seiner Mutter flucht, soll gewißlich getötet werden.

18 Und wenn Männer hadern, und einer schlägt den anderen mit einem Steine oder mit der Faust, und er stirbt nicht, sondern wird bettlägerig:

19 wenn er aufsteht und draußen an seinem Stabe wandelt, so soll der Schläger schuldlos sein; nur soll er sein Versäumnis (Eig. sein Stillsitzen) erstatten und ihn völlig heilen lassen.

20 Und so jemand seinen Knecht oder seine Magd mit dem Stocke schlägt, daß er unter seiner Hand stirbt, so soll er gewißlich gerächt werden:

21 nur wenn er einen Tag oder zwei Tage leben bleibt, soll er nicht gerächt werden, denn er ist sein Geld. (d. h. für sein Geld erkauft)

22 Und wenn Männer sich streiten und stoßen ein schwangeres Weib, daß ihr die Frucht abgeht, und es geschieht kein Schaden, so soll er gewißlich an Geld gestraft werden, jenachdem der Mann des Weibes ihm auferlegen wird, und er soll es geben durch die ichter. (O. nach der ichter Ermessen)

23 Wenn aber Schaden geschieht, so sollst du geben Leben um Leben,

24 Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß,

25 Brandmal um Brandmal, Wunde um Wunde, Strieme um Strieme.

26 Und so jemand in das Auge seines Knechtes oder in das Auge seiner Magd schlägt und verdirbt es, so soll er ihn frei entlassen um sein Auge.

27 Und wenn er den Zahn seines Knechtes oder den Zahn seiner Magd ausschlägt, so soll er ihn frei entlassen um seinen Zahn.

28 Und wenn ein Ochse (Eig. ein Stück indvieh; so auch in den folgenden Kapiteln) einen Mann oder ein Weib stößt, daß sie sterben, (W. daß er stirbt) so soll der Ochse gewißlich gesteinigt, und sein Fleisch soll nicht gegessen werden; aber der Besitzer des Ochsen soll schuldlos sein.

29 Wenn aber der Ochse vordem stößig war, und sein Besitzer ist gewarnt worden, und er hat ihn nicht verwahrt, und er tötet einen Mann oder ein Weib, so soll der Ochse gesteinigt, und auch sein Besitzer soll getötet werden.

30 Wenn ihm eine Sühne auferlegt wird, so soll er das Lösegeld seines Lebens geben nach allem, was ihm auferlegt wird.

31 Mag er einen Sohn stoßen oder eine Tochter stoßen, so soll ihm nach diesem echte getan werden.

32 Wenn der Ochse einen Knecht stößt oder eine Magd, so soll sein Besitzer (W. er) ihrem Herrn dreißig Silbersekel geben, und der Ochse soll gesteinigt werden.

33 Und wenn jemand eine Grube öffnet, oder wenn jemand eine Grube gräbt und sie nicht zudeckt, und es fällt ein Ochse oder ein Esel hinein,

34 so soll es der Besitzer der Grube erstatten: Geld soll er dem Besitzer desselben zahlen, (W. zurückgeben) und das tote Tier soll ihm gehören.

35 Und wenn jemandes Ochse den Ochsen seines Nächsten stößt, daß er stirbt, so sollen sie den lebenden Ochsen verkaufen und den Erlös (W. sein Geld) teilen, und auch den toten sollen sie teilen.

36 Ist es aber bekannt gewesen, daß der Ochse vordem stößig war, und sein Besitzer hat ihn nicht verwahrt, so soll er gewißlich Ochsen für Ochsen erstatten, und der tote soll ihm gehören.

   

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Himmlische Geheimnisse # 9064

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9064. Vers 28-36: Und wenn ein Ochse einen Mann oder ein Weib stößt, daß er stirbt, so soll man den Ochsen steinigen und sein Fleisch nicht essen; der Herr des Ochsen aber soll ungestraft bleiben. Wenn aber der Ochse schon früherhin stößig war, und man hat es seinem Herrn bezeugt und derselbe hat ihn nicht verwahrt, so daß er einen Mann oder ein Weib tötete, so soll der Ochse gesteinigt werden, und sein Herr soll auch sterben. Wenn man ihm aber ein Lösegeld auferlegt, so soll er als Lösegeld für seine Seele geben alles, was ihm auferlegt worden. Wenn er einen Sohn oder eine Tochter mit seinem Horn stößt, so soll ihm nach demselben Rechte geschehen. Wenn aber der Ochse einen Knecht oder eine Magd mit dem Horn stößt, so soll der Besitzer ihrem Herrn dreißig Sekel Silber geben, und der Ochse soll gesteinigt werden. Und wenn jemand eine Grube (oder Zisterne) öffnet oder wenn jemand eine Grube gräbt und sie nicht zudeckt, und es fällt ein Ochse oder ein Esel hinein, so soll der Herr der Grube Ersatz leisten und dem Besitzer das Geld bezahlen; das Tote aber soll ihm gehören. Und wenn der Ochse des einen den Ochsen des anderen durch einen Stoß verletzt, daß er stirbt, so sollen sie den lebenden Ochsen verkaufen und das Geld teilen, und den toten sollen sie auch teilen. Wenn aber bekannt ist, daß der Ochse schon früher stößig gewesen, seit gestern und vorgestern, und sein Herr hat ihn nicht verwahrt, so soll er Ochsen für Ochsen erstatten, der tote aber soll ihm gehören.

„Und wenn ein Ochse einen Mann oder ein Weib stößt“ bedeutet, wenn eine Neigung des Bösen im Natürlichen das Wahre oder Gute des Glaubens verletzt hat;

„daß er stirbt“ bedeutet, so daß sie es zerstört hat;

„so soll man den Ochsen steinigen“ bedeutet die Strafe für das Zerstören des Wahren und Guten des Glaubens;

„und sein Fleisch nicht essen“ bedeutet, daß dieses Böse durchaus nicht angeeignet, sondern ausgestoßen werden soll;

„der Herr des Ochsen aber soll ungestraft bleiben“ bedeutet, das Böse komme nicht vom inneren Menschen, weil aus dem Willensgebiet und nicht aus dem Verstandesgebiet;

„wenn aber der Ochse schon früherhin stößig war“ bedeutet, wenn die Neigung zum Bösen schon länger bestanden hat;

„und man hat es seinem Herrn bezeugt“ bedeutet, und dieselbe übergegangen ist in das Verstandesgebiet;

„und derselbe hat ihn nicht verwahrt“ bedeutet, daß keine Unterdrückung stattfand;

„so daß er einen Mann oder ein Weib tötete“ bedeutet, wenn die böse Neigung dann das Wahre und Gute des Glaubens zerstört hat;

„so soll der Ochse gesteinigt werden“ bedeutet die Strafe für das zerstörte Wahre;

„und sein Herr soll auch sterben“ bedeutet die Verdammnis des inneren Menschen;

„wenn man ihm aber ein Lösegeld auferlegt“ bedeutet, damit er von der Verdammnis frei werde;

„so soll er als Lösegeld für seine Seele geben“ bedeutet das Schwere der Buße;

„alles, was ihm auferlegt worden“ bedeutet, je nach der Beschaffenheit der Neigung zum Bösen aus dem Verstandesvermögen;

„wenn er einen Sohn oder eine Tochter mit seinem Horn stößt“ bedeutet den Angriff durch die Neigung des Bösen gegen das vom Inneren abgeleitete Wahre und Gute des Glaubens;

„so soll ihm nach demselben Rechte geschehen“ bedeutet die gleiche Strafe;

„wenn aber der Ochse einen Knecht oder eine Magd mit dem Horn stößt“ bedeutet, wenn die Neigung des Bösen das Wahre oder Gute im Natürlichen zerstört hat;

„so soll der Besitzer ihrem Herrn dreißig Sekel Silber geben“ bedeutet, daß der innere Mensch es vollständig wiederherstellen solle;

„und der Ochse soll gesteinigt werden“ bedeutet die Strafe für das Zerstören des Wahren und Guten im Natürlichen;

„und wenn jemand eine Grube oder Zisterne öffnet“ bedeutet, wenn jemand Falsches von einem anderen aufnimmt;

„oder wenn jemand eine Grube gräbt“ bedeutet, oder wenn er selbst es erdachte;

„(und sie nicht zudeckt, ) und es fällt ein Ochse oder ein Esel hinein“ bedeutet, daß es das Gute oder Wahre im Natürlichen verkehrte;

„so soll der Herr der Grube Ersatz leisten“ bedeutet, daß derjenige, bei dem das Falsche ist, verbessern soll;

„und dem Besitzer das Geld bezahlen“ bedeutet, (es solle geschehen) durch das Wahre bei dem, dessen Gutes oder Wahres im Natürlichen verkehrt wurde;

„das Tote aber soll ihm gehören“ bedeutet, daß das Böse oder Falsche ihm verbleiben werde;

„und wenn der Ochse des einen den Ochsen des anderen durch einen Stoß verletzt, daß er stirbt“ bedeutet, so daß die gute Neigung zugrunde geht;

„so sollen sie den lebenden Ochsen verkaufen“ bedeutet, daß die Neigung der einen (Wahrheit), welche die der anderen verletzt hat, entfernt werden solle;

„und das Geld teilen“ bedeutet das Wahre derselben solle zerstreut werden;

„und den toten (Ochsen) sollen sie auch teilen“ bedeutet, auch die verletzende Neigung;

„wenn aber bekannt ist, daß der Ochse schon früher stößig gewesen“ bedeutet, wenn früher bekannt gewesen, daß die Neigung so beschaffen war;

„und sein Herr hat ihn nicht verwahrt“ bedeutet, und wenn er sie nicht in Banden (oder in Zaum) gehalten hat;

„so soll er Ochsen für Ochsen erstatten“ bedeutet den vollen Ersatz;

„der tote (Ochse) aber soll ihm gehören“ bedeutet, statt der verletzenden Neigung.

  
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Übersetzung von J.F.I. Tafel, 1867-1869. Schlussredaktion Friedemann Horn, 1998.