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2 Mose 22

Studie

   

1 Wenn jemand einen Ochsen stiehlt oder ein Stück Kleinvieh, und schlachtet es oder verkauft es, so soll er fünf Ochsen erstatten für den Ochsen und vier Stück Kleinvieh für das Stück. -

2 Wenn der Dieb beim Einbruch betroffen wird, und er wird geschlagen, daß er stirbt, so ist es ihm keine Blutschuld;

3 wenn die Sonne über ihm aufgegangen ist, so ist es ihm eine Blutschuld. Er soll gewißlich erstatten; wenn er nichts hat, soll er für seinen Diebstahl verkauft werden.

4 Wenn das Gestohlene lebend in seiner Hand gefunden wird, es sei ein Ochse oder ein Esel oder ein Stück Kleinvieh, soll er das Doppelte erstatten.

5 So jemand ein Feld oder einen Weingarten abweiden läßt und er sein Vieh hintreibt, und es weidet auf dem Felde eines anderen, so soll er es vom Besten seines Feldes und vom Besten seines Weingartens erstatten.

6 Wenn ein Feuer ausbricht und Dornen erreicht, und es wird ein Garbenhaufen verzehrt, oder das stehende Getreide oder das Feld, so soll der gewißlich erstatten, der den Brand angezündet hat.

7 So jemand seinem Nächsten Geld oder Geräte in Verwahrung gibt, und es wird aus dem Hause dieses Mannes gestohlen, wenn der Dieb gefunden wird, so soll er das Doppelte erstatten;

8 wenn der Dieb nicht gefunden wird, so soll der Besitzer des Hauses vor die Richter treten, ob er nicht seine Hand nach der Habe seines Nächsten ausgestreckt hat. -

9 Bei jedem Falle von Veruntreuung betreffs eines Ochsen, eines Esels, eines Stückes Kleinvieh, eines Kleides, betreffs alles Verlorenen, wovon man sagt: "das ist es", soll beider Sache vor die Richter kommen; wen die Richter schuldig sprechen, der soll seinem Nächsten das Doppelte erstatten. -

10 So jemand seinem Nächsten einen Esel oder einen Ochsen oder ein Stück Kleinvieh oder irgend ein Vieh in Verwahrung gibt, und es stirbt oder wird beschädigt oder weggeführt, und niemand sieht es,

11 so soll der Eid Jehovas zwischen ihnen beiden sein, ob er nicht seine Hand nach der Habe seines Nächsten ausgestreckt hat; und sein Besitzer soll es annehmen, und jener soll nichts erstatten.

12 Und wenn es ihm wirklich gestohlen worden ist, so soll er es seinem Besitzer erstatten.

13 Wenn es aber zerrissen worden ist, so soll er es als Zeugnis bringen; er soll das Zerrissene nicht erstatten.

14 Und wenn jemand von seinem Nächsten ein Stück Vieh entlehnt, und es wird beschädigt oder stirbt, war sein Besitzer nicht dabei, so soll er es gewißlich erstatten;

15 wenn sein Besitzer dabei war, soll er es nicht erstatten. Wenn es gemietet war, so ist es für seine Miete gekommen.

16 Und so jemand eine Jungfrau betört, die nicht verlobt ist, und liegt bei ihr, so soll er sie gewißlich durch eine Heiratsgabe sich zum Weibe erkaufen.

17 Wenn ihr Vater sich durchaus weigert, sie ihm zu geben, so soll er Geld darwägen nach der Heiratsgabe der Jungfrauen. -

18 Eine Zauberin sollst du nicht leben lassen. -

19 Jeder, der bei einem Vieh liegt, soll gewißlich getötet werden. -

20 Wer den Göttern opfert außer Jehova allein, soll verbannt werden.

21 Und den Fremdling sollst du nicht bedrängen und ihn nicht bedrücken, denn Fremdlinge seid ihr im Lande Ägypten gewesen.

22 Keine Witwe und Waise sollt ihr bedrücken.

23 Wenn du sie irgend bedrückst, so werde ich, wenn sie irgendwie zu mir schreit, ihr Geschrei gewißlich erhören;

24 und mein Zorn wird entbrennen, und ich werde euch mit dem Schwerte töten, und eure Weiber sollen Witwen und eure Kinder Waisen werden. -

25 Wenn du meinem Volke, dem Armen bei dir, Geld leihst, so sollst du ihm nicht sein wie ein Gläubiger; ihr sollt ihm keinen Zins auferlegen. -

26 Wenn du irgend deines Nächsten Mantel zum Pfande nimmst, so sollst du ihm denselben zurückgeben, ehe die Sonne untergeht;

27 denn es ist seine einzige Decke, sein Kleid für seine Haut; worin soll er liegen? Und es wird geschehen, wenn er zu mir schreit, so werde ich ihn erhören, denn ich bin gnädig. -

28 Die Richter sollst du nicht lästern, und einem Fürsten deines Volkes sollst du nicht fluchen.

29 Mit der Fülle deines Getreides und dem Ausfluß deiner Kelter sollst du nicht zögern. Den erstgeborenen deiner Söhne sollst du mir geben.

30 Desgleichen sollst du mit deinem Ochsen tun und mit deinem Kleinvieh; sieben Tage soll es bei seiner Mutter sein, am achten Tage sollst du es mir geben. -

31 Und heilige Männer sollt ihr mir sein, und Fleisch, das auf dem Felde zerrissen worden ist, sollt ihr nicht essen; ihr sollt es den Hunden vorwerfen.

   

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Himmlische Geheimnisse # 9123

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9123. DES ZWEITEN BUCHES MOSE 22. KAPITEL

1. Wenn ein Dieb im Einbruch ergriffen wird, und er wird geschlagen, daß er stirbt, so ist es ihm kein Blut (so ist es für den Täter keine Blutschuld).

2. Ist (aber) die Sonne über ihm aufgegangen, so ist es ihm Blut (Blutschuld); (der Dieb) soll bezahlen (vollen Ersatz leisten); hat er nichts, so soll er verkauft werden für seinen Diebstahl.

3. Wird das Gestohlene in seiner Hand gefunden, es sei Ochse oder Esel oder Schaf lebendig, so soll er es doppelt bezahlen.

4. So ein Mann ein Feld oder einen Weinberg abödet (abweidet) und sein Vieh hineinläßt, daß es abödet im Feld eines anderen, so soll er es vom Besten seines Feldes und vom Besten seines Weinbergs wiedererstatten.

5. So ein Feuer ausbricht und ergreift Dornen, so daß ein Garbenhaufe oder die stehende Saat oder das Feld verzehrt wird, so soll der wiedererstatten, der den Brand angezündet hat.

6. So ein Mann seinem Genossen Silber oder Gefäße gibt zur Aufbewahrung, und es wird gestohlen aus dem Haus des Mannes, so soll, wenn der Dieb ergriffen wird, dieser es zweifach wiedererstatten.

7. Wird der Dieb nicht ergriffen, so soll der Herr des Hauses vor Gott (vor Gericht) gebracht werden, (um zu schwören) ob er nicht seine Hand gelegt habe an die Habe seines Genossen.

8. Über jede Sache des Vergehens, über Ochs, über Esel, über Schaf, über Kleid, über alles Verlorene, wovon man sagt, daß es dies sei, bis zu Gott soll die Sache der beiden kommen; der, den Gott verurteilt, soll das Doppelte erstatten seinem Genossen.

9. So ein Mann seinem Genossen einen Esel oder einen Ochsen oder ein Schaf und irgendein Tier gibt zur Aufbewahrung, und es stirbt oder wird zerbrochen (verdorben) oder gefangen weggeführt, so daß es niemand sieht;

10. So soll der Eid Jehovahs sein zwischen ihnen beiden, ob er nicht seine Hand gelegt habe an die Habe seines Genossen, und der Herr (oder Eigentümer) es genommen, dann soll er es nicht wiedererstatten.

11. Ist es aber gestohlen worden von ihm weg (aus seinem Hause), so soll er es seinem Herrn (oder Eigentümer) erstatten.

12. Ist es zerrissen worden, so soll er es als Zeugen bringen; das Zerrissene soll er nicht erstatten.

13. Und so ein Mann (etwas) entlehnt hat von seinem Genossen, und es wird beschädigt oder stirbt, wenn sein Herr nicht dabei ist, so soll er es erstatten;

14. Ist sein Herr dabei, soll er es nicht erstatten; ist er ein Taglöhner, so soll er kommen für seinen Lohn.

15. Und so ein Mann eine Jungfrau beredet, die nicht verlobt ist, und liegt bei ihr, so soll er sie durch Morgengabe sich erwerben zum Weibe.

16. Weigert sich aber ihr Vater, sie ihm zu geben, so soll er Silber bezahlen je nach der Morgengabe (Kaufpreis) der Jungfrauen.

17. Eine Zauberin sollst du nicht leben lassen.

18. Jeder, der bei einem Tier liegt, soll des Todes sterben.

19. Wer den Göttern opfert, außer dem Jehovah allein, der soll verbannt werden.

20. Und den Fremdling sollst du nicht bedrängen noch unterdrücken, denn ihr seid Fremdlinge gewesen in Ägyptenland.

21. Witwen und Waisen sollt ihr nicht bedrücken.

22. Wenn du sie bedrückst, und wenn sie zu Mir schreien, so werde Ich ihr Geschrei erhören.

23. Und Mein Zorn wird entbrennen, und Ich werde euch töten mit dem Schwert, und eure Weiber werden Witwen und eure Söhne Waisen werden.

24. Wenn du Silber (oder Geld) leihst Meinem Volke, das arm ist bei dir, so sollst du ihm nicht sein wie ein Wucherer; ihr sollt ihm nicht Zins auflegen.

25. Wenn du das Kleid deines Genossen zum Pfande nimmst, so sollst du, ehe die Sonne untergeht, es ihm zurückgeben.

26. Denn es ist seine Decke allein; es ist sein Kleid für seine Haut, worin er schlafen soll; und es soll geschehen, wenn er zu Mir schreien wird, so werde Ich hören, denn Ich bin barmherzig.

27. Gott sollst du nicht fluchen, und einen Fürsten unter deinem Volk sollst du nicht verwünschen.

28. Die Erstlinge deines Getreides und die Erstlinge deines Weins sollst du nicht verzögern (zurückhalten); den Erstgeborenen deiner Söhne sollst du Mir geben.

29. Ebenso sollst du tun mit deinem Ochsen und mit deiner Schafherde; sieben Tage soll es bei seiner Mutter sein, am achten Tage sollst du es Mir geben.

30. Und Männer der Heiligkeit (heilige Leute) sollt ihr Mir sein, und Fleisch, das auf dem Felde zerrissen ist, sollt ihr nicht essen; dem Hunde sollt ihr es vorwerfen.

INHALT

Im inneren Sinn wird in diesem Kapitel gehandelt von den Schäden, die auf verschiedene Art dem Wahren des Glaubens und dem Guten der Liebtätigkeit zugefügt werden und von deren Besserung und Wiedergutmachung (oder Ersatz); wie auch von der Hilfe, die geleistet werden soll, wenn es ausgelöscht (zerstört) wird.

Hernach wird von der Belehrung in den Wahrheiten des Glaubens gehandelt und zuletzt vom Lebenszustand des Menschen, wenn er im Guten der Liebtätigkeit ist.

  
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Übersetzung von J.F.I. Tafel, 1867-1869. Schlussredaktion Friedemann Horn, 1998.