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2 Mose 21

Studie

   

1 Und dies sind die echte, die du ihnen vorlegen sollst:

2 So du einen hebräischen Knecht kaufst, soll er sechs Jahre dienen, und im siebten soll er frei ausgehen, umsonst.

3 Wenn er allein (W. mit seinem Leibe, d. h. unverheiratet) gekommen ist, soll er allein ausgehen; wenn er eines Weibes Mann war, soll sein Weib mit ihm ausgehen.

4 Wenn sein Herr ihm ein Weib gegeben und sie ihm Söhne oder Töchter geboren hat, so sollen das Weib und ihre Kinder ihrem Herrn gehören, und er soll allein ausgehen.

5 Wenn aber der Knecht etwa sagt: Ich liebe meinen Herrn, mein Weib und meine Kinder, ich will nicht frei ausgehen,

6 so soll sein Herr ihn vor die ichter (H. Elohim: Götter. So auch Kap. 22,8. 9; vergl. Ps. 82) bringen und ihn an die Tür oder an den Pfosten stellen, und sein Herr soll ihm das Ohr mit einer Pfrieme durchbohren; und er soll ihm dienen auf ewig.

7 Und so jemand seine Tochter zur Magd verkauft, soll sie nicht ausgehen, wie die Knechte ausgehen.

8 Wenn sie in den Augen ihres Herrn mißfällig ist, die er für sich bestimmt hatte, so lasse er sie loskaufen: er soll nicht Macht haben, sie an ein fremdes Volk zu verkaufen, weil er treulos an ihr gehandelt hat.

9 Und wenn er sie seinem Sohne bestimmt, so soll er ihr tun nach dem echte der Töchter.

10 Wenn er sich (And. üb.: ihm) eine andere nimmt, so soll er ihre Nahrung, ihre Kleidung und ihre Beiwohnung nicht vermindern.

11 Und wenn er ihr diese drei Dinge nicht tut, so soll sie umsonst ausgehen, ohne Geld.

12 Wer einen Menschen schlägt, daß er stirbt, soll gewißlich getötet werden;

13 hat er ihm aber nicht nachgestellt, und Gott hat es seiner Hand begegnen lassen, so werde ich dir einen Ort bestimmen, wohin er fliehen soll.

14 Und so jemand wider seinen Nächsten vermessen handelt, daß er ihn umbringt mit Hinterlist-von meinem Altar sollst du ihn wegnehmen, daß er sterbe.

15 Und wer seinen Vater oder seine Mutter schlägt, soll gewißlich getötet werden.

16 Und wer einen Menschen stiehlt und ihn verkauft, oder er wird in seiner Hand gefunden, der soll gewißlich getötet werden.

17 Und wer seinem Vater oder seiner Mutter flucht, soll gewißlich getötet werden.

18 Und wenn Männer hadern, und einer schlägt den anderen mit einem Steine oder mit der Faust, und er stirbt nicht, sondern wird bettlägerig:

19 wenn er aufsteht und draußen an seinem Stabe wandelt, so soll der Schläger schuldlos sein; nur soll er sein Versäumnis (Eig. sein Stillsitzen) erstatten und ihn völlig heilen lassen.

20 Und so jemand seinen Knecht oder seine Magd mit dem Stocke schlägt, daß er unter seiner Hand stirbt, so soll er gewißlich gerächt werden:

21 nur wenn er einen Tag oder zwei Tage leben bleibt, soll er nicht gerächt werden, denn er ist sein Geld. (d. h. für sein Geld erkauft)

22 Und wenn Männer sich streiten und stoßen ein schwangeres Weib, daß ihr die Frucht abgeht, und es geschieht kein Schaden, so soll er gewißlich an Geld gestraft werden, jenachdem der Mann des Weibes ihm auferlegen wird, und er soll es geben durch die ichter. (O. nach der ichter Ermessen)

23 Wenn aber Schaden geschieht, so sollst du geben Leben um Leben,

24 Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß,

25 Brandmal um Brandmal, Wunde um Wunde, Strieme um Strieme.

26 Und so jemand in das Auge seines Knechtes oder in das Auge seiner Magd schlägt und verdirbt es, so soll er ihn frei entlassen um sein Auge.

27 Und wenn er den Zahn seines Knechtes oder den Zahn seiner Magd ausschlägt, so soll er ihn frei entlassen um seinen Zahn.

28 Und wenn ein Ochse (Eig. ein Stück indvieh; so auch in den folgenden Kapiteln) einen Mann oder ein Weib stößt, daß sie sterben, (W. daß er stirbt) so soll der Ochse gewißlich gesteinigt, und sein Fleisch soll nicht gegessen werden; aber der Besitzer des Ochsen soll schuldlos sein.

29 Wenn aber der Ochse vordem stößig war, und sein Besitzer ist gewarnt worden, und er hat ihn nicht verwahrt, und er tötet einen Mann oder ein Weib, so soll der Ochse gesteinigt, und auch sein Besitzer soll getötet werden.

30 Wenn ihm eine Sühne auferlegt wird, so soll er das Lösegeld seines Lebens geben nach allem, was ihm auferlegt wird.

31 Mag er einen Sohn stoßen oder eine Tochter stoßen, so soll ihm nach diesem echte getan werden.

32 Wenn der Ochse einen Knecht stößt oder eine Magd, so soll sein Besitzer (W. er) ihrem Herrn dreißig Silbersekel geben, und der Ochse soll gesteinigt werden.

33 Und wenn jemand eine Grube öffnet, oder wenn jemand eine Grube gräbt und sie nicht zudeckt, und es fällt ein Ochse oder ein Esel hinein,

34 so soll es der Besitzer der Grube erstatten: Geld soll er dem Besitzer desselben zahlen, (W. zurückgeben) und das tote Tier soll ihm gehören.

35 Und wenn jemandes Ochse den Ochsen seines Nächsten stößt, daß er stirbt, so sollen sie den lebenden Ochsen verkaufen und den Erlös (W. sein Geld) teilen, und auch den toten sollen sie teilen.

36 Ist es aber bekannt gewesen, daß der Ochse vordem stößig war, und sein Besitzer hat ihn nicht verwahrt, so soll er gewißlich Ochsen für Ochsen erstatten, und der tote soll ihm gehören.

   

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Himmlische Geheimnisse # 9009

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9009. „Wenn er aber ihm nicht nachgestellt hat“, 2 Mose 21:13, bedeutet, wenn er es nicht mit Willen und Vorbedacht (getan hat).

Dies erhellt aus der Bedeutung von nachstellen, insofern es soviel ist wie mit Nachdenken handeln und also mit Vorbedacht, denn das Böse, das der Nachsteller tun will, sieht er im Geiste voraus. Und weil er solches Böse mit Vorbedacht tut, tut er es auch mit Willen, denn aus diesem geht es hervor.

Es gibt Böses, das aus dem Willen des Menschen hervorgeht, jedoch nicht mit Vorbedacht, und es gibt solches, das aus dem Willen und zugleich mit Vorbedacht hervorgeht. Was mit Willen und Vorbedacht geschieht, ist viel schlimmer als was nicht mit Vorbedacht geschieht, denn der Mensch erkennt zuvor, daß es Böses ist und kann daher davon abstehen, will aber nicht, und dadurch begründet er es bei sich, und das so begründete Böse wird zur (anderen) Natur, so daß es nachher kaum ausgerottet werden kann; denn dann zieht es Geister aus der Hölle an sich, die nachher schwer zu entfernen sind.

Das Böse, das aus dem einen Teil des Gemütes hervorgeht und nicht zugleich aus dem anderen, z.B. was aus dem Verstandesgebiet und nicht zugleich aus dem Willensgebiet, wurzelt nicht tief ein und wird dem Menschen nicht angeeignet. Das allein wurzelt ein und wird angeeignet, was vom Verstandesgebiet in das Willensgebiet übergehtoder, was dasselbe ist, was vom Gedanken, der Sache des Verstandes ist, in die Neigung, die Sache des Willens ist, und von da aus in die Tat übergeht. Was in den Willen eintritt, von dem sagt man, daß es in das Herz eindringe. Das Böse aber, das nur aus dem Willen hervorgeht, also nicht aus vorhergehendem Nachdenken, ist solches, wozu der Mensch aus dem anererbten (Bösen) hinneigt oder aus einem früheren Handeln aus demselben; dies wird dem Menschen nicht angerechnet, wenn er es nicht in seinem Verstande begründet hat: Nr. 966, 2308, 8806. Wenn es aber in diesem begründet ist, dann ist es dem Menschen (gleichsam) eingeschrieben; es wird sein Eigenes und wird ihm angerechnet. Dieses Böse kann jedoch bei dem Menschen in seinem Verstandesgebiet nicht (eher) begründet werden, als bis er in reiferem Alter steht, nämlich dann, wenn er aus sich zu denken und verständig zu werden beginnt, denn vorher schenkte er nicht sich selbst Glauben, sondern seinen Lehrern und Eltern.

Hieraus wird klar, was durch „wenn er nicht nachgestellt hat“ bezeichnet wird, nämlich, wenn er es nicht mit Willen und Vorbedacht (getan hat).

  
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Übersetzung von J.F.I. Tafel, 1867-1869. Schlussredaktion Friedemann Horn, 1998.